Informationen zu COVID-19

Bei Fragen zu COVID-19 sollten Sie die Service-Hotline der WKO nützen, da diese immer über die aktuellsten Entwicklungen informiert sind.

Die Telefonnummer hierzu ist: 05-90909

 

Die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit COVID-19 werden von der WKO bereits unter diesem Link beantwortet.

WKO FAQ Coronavirus


 

 

Folgende Tipps geben wir Ihnen zur aktuellen Situation:

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) – Viele Unternehmen können schon jetzt erahnen, dass ihre Gewinne 2020 reduziert werden. Zur Herabsetzung ist normalerweise eine Prognoserechnung verpflichtend. Vielleicht sieht das Finanzamt derzeit davon ab. Die ersten Erfahrungen zeigen ein sehr großes Verständnis der Behörden.
  • Herabsetzung der SVS-Beitragszahlungen – wenn die Gewinnerwartung reduziert wird, kann man eine freiwillige Herabsetzung auf die Mindestbeiträge machen.
    Achtung: Etwaige Nachzahlungen wären dann in einem Betrag fällig.
  • Stundung Umsatzsteuer – Sofern die Liquidität im Unternehmen drastisch reduziert ist, könnte eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung beantragt werden.
  • Kreditraten – Wenn Kreditraten aus Liquiditätsgründen nicht bezahlt werden können, oder sich aus der Liquiditätsrechnung ergibt, dass man mit dem Kontokorrentrahmen nicht auskommt, bitte sobald wie möglich mit Ihrer Bank sprechen – proaktive Kommunikation ist vertrauensbildend.
  • Für Tourismusbetriebe wurde von der ÖHT ein speziell geförderter Kredit aufgelegt – bis zu EUR 500.000,00 für drei Jahre zinsenfrei (Näheres sollte in den nächsten Tagen auf der Homepage der ÖHT – www.oeht.at – abrufbar sein)
  • Betriebsunterbrechung – bei Versicherungspolizzen sind Seuchen, Epidemien und Pandemien teilweise mitversichert, bitte mit Ihrem Versicherungsberater Kontakt aufnehmen.
  • Quarantäne für Einzelpersonen oder Betriebe – dabei handelt es sich um eine Dienstverhinderung. Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiterzahlen, das Geld wird aber vom Staat refundiert.
  • Heimarbeit – es gibt für die Heimarbeit auch Regeln die Sie beachten müssen. Aufpassen auf Vertraulichkeit und die DSVGO müssen beachtet werden. Eventuell müssen Sie den Mitarbeitern Hardware zur Verfügung stellen. Arbeitszeiten sind auch bei Heimarbeit einzuhalten.
  • Lohnverrechnung – es kann auch sein, dass Steuerberatungskanzleien geschlossen werden: Sollte dieser Fall eintreten, werden wir Sie natürlich umgehend informieren. Sollte der Steuerberater das Auszahlungsjournal nicht rechtzeitig übermitteln können, empfehlen wir, den Mitarbeitern eine in etwa passende Akontozahlung zu überweisen, damit Ihre Mitarbeiter wichtige Zahlungen wie Miete leisten können.
  • Fristen Finanzamt – Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist mit dem Ministerium bezüglich Säumniszuschlägen bei verspäteter Abgabe diverser fristgebundener Meldungen in Verhandlung.
  • Verzicht auf Mietzahlungen – bei verordneter Geschäftsschließung sollte der Vermieter die Geschäftsmiete für diesen Zeitraum erlassen.

 

 

Infos zum Härtefallfonds:

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

 

Voraussetzungen für die Antragstellung (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines Unternehmens
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte (2018 wären das 57.456,- ; 2019 wären das 58.464,-)
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

 

Vorbereitungen für die Antragstellung:

  • Gegebenenfalls ein WKO-Benutzerkonto (der Antrag ist aber auch ohne Konto möglich)
  • Ihre persönliche Steuernummer (finden Sie bei den letzten Auswertungen auf der Umsatzsteuervoranmeldung oder auf dem letzten Jahresabschluss)
  • Ihre KUR ODER GLN
    Sie finden diese entweder im USP (Unternehmensserviceportal) oder unter firmen.wko.at
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.

 

 

Infos zu Corona-Kurzarbeit:

Im ersten Schritt kann die Kurzarbeit für maximal 3 Monate beantragt werden.

Die Mitarbeiter müssen auf Aufforderung des Arbeitgebers zuerst den Alturlaub (Urlaub der zum letzten Urlaubsstichtag bestand und noch nicht aufgebraucht ist) und das Zeitguthaben aufbrauchen. Sollte eine Verlängerung (über 3 Monate hinaus) beantragt werden, müssen weitere 3 Wochen des regulären Urlaubs zuerst verbraucht werden.

Der Beschäftigungsstand, welcher unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestand, muss aufrechterhalten werden. Davon kann das AMS bei wichtigen Gründen absehen.
Nach Ablauf der Kurzarbeit besteht eine Behaltefrist von einem Monat.

 

Förderbar sind alle ASVG-Versicherte, also auch Geschäftsführer (wenn ASVG versichert) und Lehrlinge (Lehrlingsentschädigung bleibt bei 100%). Mit ASVG-Versicherte sind vollversicherte Dienstnehmer gemeint, geringfügig Beschäftigte sind nicht förderbar.

Als Arbeitgeber müssen Sie weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß der Arbeitszeit vor Kurzarbeit bezahlen. Die sich daraus ergebenden Dienstgeber-Mehrkosten übernimmt das AMS bereits ab dem 1. Monat der Kurzarbeit.
Der Arbeitgeber hat das (reduzierte) Gehalt inkl. Lohnnebenkosten fristgerecht zu zahlen und kann erst danach eine Erstattung beim AMS beantragen.

 

Eine Überschreitung des 90%-igen Arbeitszeitausfalls (im gesamten Zeitraum bezogen auf die insgesamt betroffenen Arbeitnehmer und die einzelnen Arbeitnehmer) stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

 

Eine Beantragung der Kurzarbeit ist auch rückwirkend möglich, da die Fristen praktisch ausgesetzt sind.


 

 

Folgende Maßnahmen bezüglich Ihrer Mitarbeiter empfehlen wir (und auch die WKO) Ihnen in der aktuellen Situation:

  • Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands (Einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage)

 


 

 

Unter folgenden Links finden Sie weitere hilfreiche Informationen und Formulare:

Info Corona Kurzarbeit

Formular Urlaubsvereinbarung

Formular Wiedereinstellungszusage

Formular Zeitausgleichsvereinbarung

 

Insgesamt sollten Sie aber ohne Panik die weiteren Schritte überlegen und für alle Fälle vorbereitet sein, wir unterstützen sie sehr gerne!

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